Eine Medizin der Zukunft gelingt nur, wenn sich die Gesundheitspolitik weg von der Diskussion ÜBER Patienten hin zu einer Diskussion MIT Patienten wandelt.
Nach Abschluss der Phase III der Medikamentenprüfung kann der Hersteller des Wirkstoffes die Zulassung bei Swissmedic beantragen. Nach dem Durchlaufen eines sehr strengen Beurteilungsverfahren durch Swissmedic kann diese das Medikament zulassen, was noch nicht bedeutet, dass die Kosten für das Medikament von der Grundversicherung der Krankenkassen übernommen werden muss. Über die Aufnahme in die Kassenpflicht entscheidet das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien, die im Krankenversicherungsgesetz festgelegt sind) des Präparates beurteilt.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) setzt für Medikamente, die auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind (d.h., dass sie den Zulassungsprozess durch Swissmedic und BAG bestanden haben), einen Höchstpreis fest. Nur ärztlich verordnete Medikamente müssen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Alle drei Jahre werden sämtliche Medikamente, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind bezüglich Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Die Folge ist meist ein Preisabschlag.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet nach Artikel 71a bis 71d der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Arzneimittel im Einzelfall, wenn:
Voraussetzung ist: